Erbenaufruf
4 NG 265/2013
Da keine gesetzlichen Erben bekannt sind, ergeht gem. § 2358 Abs. 2 BGB folgende Öffentliche Aufforderung am 29.10.2013 ist in Karlsbad, ohne Hinterlassung von Abkömmlingen, Frau Gertrud Katharina Korinth geb. Mazora, geboren am 30.08.1920 in Dinslaken-Lohberg, zuletzt wohnhaft gewesen in der Seniorenresidenz Kurfürstenbad, Kurfürstenbadstraße 3, 76307 Karlsbad, verstorben. Sie war deutsche Staatsangehörige.
Sie war verwitwet von Arthur Franz Korinth, geboren am 17.07.1905 in Widminnen, Kreis Lötzen, Ostpreußen, verstorben am 17.11.1978 in Bad Herrenalb.
Die Eheleute hatten am 09.02.1946 in Dinslaken geheiratet.
Frau Korinth ist nach bisherigen Ermittlungen kinderlos verstorben, sodass als Erben ihre Eltern bzw. deren weitere Abkömmlinge, andernfalls ihre Großeltern bzw. deren Abkömmlinge in Betracht kommen.
Alle Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, werden aufgefordert, diese Rechte binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung bei dem unterzeichneten Notariat – Nachlassgericht – anzumelden, da andernfalls gemäß § 1964 BGB festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als der baden-württembergische Fiskus nicht vorhanden ist und ein Erbschein – ohne Aufforderung ihrer Rechte erteilt werden kann.
Die Rechte vorhandener Erben am Nachlass bleiben durch die gerichtliche Feststellung unberührt.
Der Wert des Gesamtnachlassvermögens beträgt ca. 273.000,00 Euro.
Ettlingen, den 09.07.2014
gez. Dr. Mayer, Nachlassrichter
4 NG 265/2013
Da keine gesetzlichen Erben bekannt sind, ergeht gem. § 2358 Abs. 2 BGB folgende Öffentliche Aufforderung am 29.10.2013 ist in Karlsbad, ohne Hinterlassung von Abkömmlingen, Frau Gertrud Katharina Korinth geb. Mazora, geboren am 30.08.1920 in Dinslaken-Lohberg, zuletzt wohnhaft gewesen in der Seniorenresidenz Kurfürstenbad, Kurfürstenbadstraße 3, 76307 Karlsbad, verstorben. Sie war deutsche Staatsangehörige.
Sie war verwitwet von Arthur Franz Korinth, geboren am 17.07.1905 in Widminnen, Kreis Lötzen, Ostpreußen, verstorben am 17.11.1978 in Bad Herrenalb.
Die Eheleute hatten am 09.02.1946 in Dinslaken geheiratet.
Frau Korinth ist nach bisherigen Ermittlungen kinderlos verstorben, sodass als Erben ihre Eltern bzw. deren weitere Abkömmlinge, andernfalls ihre Großeltern bzw. deren Abkömmlinge in Betracht kommen.
Alle Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, werden aufgefordert, diese Rechte binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung bei dem unterzeichneten Notariat – Nachlassgericht – anzumelden, da andernfalls gemäß § 1964 BGB festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als der baden-württembergische Fiskus nicht vorhanden ist und ein Erbschein – ohne Aufforderung ihrer Rechte erteilt werden kann.
Die Rechte vorhandener Erben am Nachlass bleiben durch die gerichtliche Feststellung unberührt.
Der Wert des Gesamtnachlassvermögens beträgt ca. 273.000,00 Euro.
Ettlingen, den 09.07.2014
gez. Dr. Mayer, Nachlassrichter
Liebe Grüße Susann 
